Anerkannte Zahlungsnachweise
Als Nachweis über geleistete Zuwendungen werden folgende Unterlagen anerkannt:
Kontoauszug
Überweisungsbeleg
Ausdruck einer elektronischen Buchungsbestätigung (Online-Banking)
Der jeweilige Zahlungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Name und Kontoinhaber des Zuwendenden, Name des Empfängers (Verein), Betrag der Zuwendung sowie den Buchungstag.
Hinweis zur Gemeinnützigkeit und zum vereinfachten Zuwendungsnachweis
Für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 300,00 € je Einzelzuwendung gilt gemäß § 50 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
In diesen Fällen ist zur steuerlichen Berücksichtigung der Zuwendung keine gesonderte Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt genügt der entsprechende Zahlungsnachweis in Verbindung mit einem Beleg, aus dem sich die Gemeinnützigkeit des Empfängers ergibt.
Der Verein ist als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) anerkannt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Eine Bestätigung über die Gemeinnützigkeit wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.